Das Urteil VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 senkt die Anforderungen zum Nachweis von vereister Glätte auf öffentlichen Gehwegen. Von nun an gelten einfache Augenzeugenaussagen zu spiegelglatten Flächen sowie Temperaturen um null Grad als Beweis. Damit wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach §?823 BGB vereinfacht, ohne aufwendige Gutachten. Grundstückseigentümer, Verwalter und beauftragte Winterdienste müssen ihre Räum- und Streupläne aktualisieren, Versicherungsschutz überprüfen und sämtliche Maßnahmen lückenlos, zeitnah und rechtssicher protokollieren.
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Vereinfachter Glättebeweis: Gerichte anerkennen Aussage zu Temperaturen um Gefrierpunkt
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil aus Gießen die Beweislast bei Glätteunfällen neu definiert. Auf die bisher übliche Vorlage umfassender meteorologischer Großwettergutachten kann verzichtet werden, sobald glaubhaft dargelegt ist, dass die Temperaturen rund um den Gefrierpunkt lagen und spiegelglatte Flächen existierten. Diese Änderung erleichtert Geschädigten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB erheblich und spart Zeit sowie erhebliche Sachverständigenkosten.
Hausbesitzer weiterhin haftbar, Dokumentation von Streu- und Räumarbeiten unerlässlich
Die Pflicht zur Räumung und zum Streuen von Gehwegen gemäß §823 BGB und den lokalen Winterdienstsatzungen bleibt uneingeschränkt bestehen. An Wochentagen zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr sind Gehwege frei von Schnee und Eis zu halten. Durch das jüngste obergerichtliche Urteil verringern sich die prozessualen Anforderungen deutlich: Eine klar formulierte Beschreibung von Glätte und Temperaturen um den Gefrierpunkt reicht als Beweis vollumfänglich anerkannt.
Prozesshürde gesenkt: Beschreibung spiegelglatter Gehwege genügt nun als Beweis
Der neue Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt auf einen einfachen Vortrag ab: Spiegelglatte Gehwegoberfläche bei Temperaturen um null Grad gelten als Nachweis allgemeiner Glätte. Komplexe meteorologische Analysen und teure Gutachten sind nicht mehr notwendig. Aussagen zu Streumaßnahmen auf angrenzenden Flächen, beispielsweise durch Nachbarn oder Kommunen, untermauern den Vortrag und erhöhen dessen Glaubwürdigkeit. Diese Verfahrensvereinfachung unterstützt Kläger dabei, ihre Schadensersatzansprüche im Winter schneller und mit geringerem Aufwand durchzusetzen.
BGH: Nur ’sehenden Auges‘ Sorglosigkeit mindert Haftung im Einzelfall
Der BGH-Beschluss präzisiert, dass eine Haftungsminderung bei bloß erkennbarer Glätte nicht automatisch eintritt. Erforderlich ist vielmehr ein bewusst versäumtes Verhalten, das als besonders schwerwiegend und sorglos zu bewerten ist. Durch diese Auslegung werden unklare Abgrenzungen zwischen Pflichtverletzung und Mitverschulden beseitigt und Rechtsunsicherheiten im Bereich Verkehrssicherungspflichten abgebaut. So können Gerichte zukünftig verlässlich entscheiden und Geschädigte erhalten eine bessere Durchsetzung ihrer Ansprüche bei Glätteunfällen. Dies bietet Parteien klare Vorgaben für künftige Haftungsprozesse.
Eigentümer müssen Kontrollprotokolle führen um Haftungsansprüche im Winter abzuwehren
Auch wenn Mieter oder Dritte offiziell mit dem Winterdienst betraut sind, bleibt die letztendliche Haftung für Glatteisunfälle beim Grundstückseigentümer beziehungsweise bei der Hausverwaltung. Entscheidend ist ein transparentes Monitoring-System zur Dokumentation aller Räumungs- und Streuvorgänge, inklusive Datum, Uhrzeit und Verantwortlichem. Fehlende oder lückenhafte Aufzeichnungen machen die Verteidigung vor Gericht nahezu unmöglich. Eine kontinuierliche Dokumentations- und Kontrollstruktur ist unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren. Eigentümer sollten interne Prüfungen definieren und Protokolle prüfen.
Präventive Versicherungslösungen reduzieren Ausfallrisiken durch Glätteunfälle und juristische Auseinandersetzungen
Ein optimierter Versicherungsschutz reduziert das finanzielle Risiko bei Winterdienstpflicht-Verstößen und Glätteunfällen. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht springt ein, wenn Dritte auf vereistem Grundstücken zu Schaden kommen. Private Haftpflichtversicherungen schließen Lücken, sofern Mieter zur Gehwegreinigung verpflichtet sind. Für die Verwaltung bieten WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht zusätzlichen Schutz bei rechtlichen Auseinandersetzungen und wirtschaftlichen Fehlentscheidungen. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt Eigentümern und Verwaltern, Policen rechtzeitig auf Aktualität zu prüfen, Deckungssummen anzupassen und Ausschlüsse gründlich umzusetzen.
Schadensersatzforderungen einfacher: Spiegelglatte Flächen und Frost reichen als Beweis
Mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Prozessführung nach Stürzen auf Eisflächen vereinfacht. Komplexe Wettergutachten entfallen, wenn Geschädigte spiegelglatte Wege und Temperaturen um null Grad belegen. Immobiliensachverständige und Gerichte haben damit weniger formale Hürden. Im Gegenzug steigt der Druck auf Eigentümer und Verwalter, ihre Winterdienstmaßnahmen detailliert zu protokollieren, Kontrollintervalle schriftlich festzuhalten und Versicherungsverträge für Haftpflicht und Vermögensschadensfällen zu aktualisieren. So lassen sich Haftungsrisiken effektiv reduzieren. Empfehlung: Regelmäßige Policen-Checks einführen.