Praxisnahe Krisenregelung stärkt Vertrauen und Stabilität im deutschen Versicherungsmarkt

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Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. nimmt den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen positiv auf, da er Transparenz schafft und die Stabilität des Versicherungssektors fördert. Der Entwurf gewährleiste einen effektiven Schutz der Versicherungsnehmer. Gleichzeitig mahnt die DAV, dass eine übermäßige Anlehnung an die IRRD vermieden werden sollte, und bekräftigt die Bedeutung der etablierten risikobasierten Aufsicht, einer gerechten Kostenaufteilung sowie klarer BaFin-Übergangsregeln. Die Regelungen zu Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung werden beleuchtet.

Klares Regelwerk im VSAAG ermöglicht rasche Sanierung angeschlagener Versicherer

Der Entwurf zum VSAAG implementiert die Insurance Recovery and Resolution Directive in das deutsche Versicherungsrecht und lässt sie durch praxisnahe Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Versicherern lebendig werden. Er legt verbindliche Standards für Liquiditätsvorsorge, Rekapitalisierung und behördliche Kriseninterventionen fest und schafft damit Planbarkeit für alle Beteiligten. Versicherungsnehmer erfahren einen verbesserten Schutz ihrer Ansprüche, während die Stabilität des deutschen Versicherungsmarkts durch transparente Prozesse und abgestimmte Verantwortlichkeiten nachhaltig erhöht wird.

Die langfristigen, kollektiv finanzierten Verpflichtungen in der Versicherungswirtschaft erfordern ein anderes Aufsichtsprofil als die kurzfristig refinanzierten Geschäftsmodelle von Banken. Eine brtd-ähnliche Regulierung würde diesen Unterschied ignorieren und zu unzweckmäßigen Regelungszwängen führen. Stattdessen empfiehlt sich eine behutsame Angleichung an IRRD-Vorgaben, kombiniert mit dem bewährten deutschen risikobasierten Aufsichtsrahmen. Dieser hybride Ansatz wahrt Stabilität, beugt Krisen vor und schützt nachhaltig die Interessen der Versicherten.

Die DAV hebt hervor, dass das Geschäftsmodell von Versicherern auf langfristiger Risikoabsicherung basiert und sich daher in seiner Natur von den kurzfristig orientierten Bankaktivitäten unterscheidet. Bisher seien kaum Insolvenzen mit systemischer Wirkung aufgetreten. Eine unreflektierte Übernahme der BRRD in den Versicherungsbereich lehnt sie ab. Das deutsche, risikobasierte Aufsichtsregime hat seine Effizienz praktisch unter Beweis gestellt. Die DAV befürwortet eine graduelle und zielgerichtete Anpassung europäischer Regelwerke bei gleichzeitigem Erhalt bewährter Aufsichtspraxis.

Die Bestimmung des § 222h VAG-E ordnet an, dass zuerst allgemeine Branchenrücklagen und Sonderabgaben verbraucht werden, bevor kapitalgedeckte Versicherungsverträge zur Krisenfinanzierung herangezogen werden. Dadurch müssen Versicherte gesunder Unternehmen früher Verluste tragen, da deren Gewinnausschüttungen reduziert werden. Aktuarielle Experten beanstanden, dass diese Rangfolge das Vertrauen der Versicherten in eine gerechte Behandlung untergräbt und prangern die fehlende Umsetzung des Verursacherprinzips an. Sie empfehlen klare Anpassungen, um eine faire und unmittelbare Kostenverteilung sicherzustellen.

Die DAV beleuchtet aus aktuarieller Perspektive die im VSAAG-Entwurf vorgesehene Rangfolge der Finanzierungsquellen. Zunächst kommen branchenweite Kollektivmittel und Sonderabgaben zum Einsatz, ehe auf das Vermögen und die Bestände des betroffenen Versicherers zurückgegriffen wird. Diese Struktur bewirkt, dass finanziell gesunde Versicherungsunternehmen und deren Versicherten durch geringere Überschussanteile zur Kostentragung herangezogen werden, während die direkte Belastung der Kunden des kriselnden Anbieters erst verzögert erfolgt.

Kritik an Fondsmodell: Spartenabgrenzung in deutschem Versicherungsmarkt erheblich leidet

Die DAV kritisiert, dass der geplante, branchenübergreifende Abwicklungsfonds für Versicherer das in Deutschland etablierte Spartentrennungsprinzip gefährdet. Durch Beiträge aller Erst- und Rückversicherungsunternehmen wird ein gemeinsamer Pool geschaffen, der bei Abwicklungen belastet wird. Hierdurch könnten Verluste einzelner Sparten auf andere Bereiche übergreifen und nicht wie vorgesehen isoliert bleiben. Dieses Vorgehen widerspricht der IRRD-Vorgabe, Risiken klar pro Sparte zu segmentieren und Verantwortlichkeiten eindeutig zuordnen zu können.

Die starke Volatilität der Solvabilitätskapitalanforderung als Berechnungsgrundlage führt zu mehrfachen Finanzmittelausweisungen und belastet Versicherungsgruppen doppelt. Jährliche Modellupdates sorgen für unterschiedliche Ergebnisse, wodurch die gleiche Risikoposition in Erst- und Rückversicherung gleichzeitig angepasst werden muss. Diese parallele Kapitalbindung erhöht die Zusammensetzung der Eigenmittel und erzeugt zusätzliche Reporting- und Abstimmungsaufwände. Folglich verringert sich die Flexibilität beim Risikotransfer und die operative Effizienz im Krisenfall wird erheblich gemindert. Risikomanager müssen somit häufiger Systemanpassungen planen implementieren.

Die DAV kritisiert, dass die Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 191/192 SAGV-E als Grundlage für die Mittelverteilung dient. Da diese Größe erheblichen Schwankungen unterliegt und durch interne Modelle beeinflusst werden kann, resultieren technische Umlagerungen zwischen den Sparten. Innerhalb von Konzernen kann dies durch parallele Einbeziehung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer unerwünschten doppelten Belastung führen. Das erschwert die transparente Lastenallokation erheblich.

Mit dem § 13 SAGV-E wird ein Katalog zusätzlicher Liquiditätsindikatoren eingeführt, der die EU-Resolution-Vorgaben überschreitet. Versicherer kritisieren diese Ausweitung als unnötig, da die Liquiditätsüberwachung bereits in § 26b VAG-E detailliert geregelt ist und die BaFin wirksame Kriseninstrumente besitzt. Die neuen Kennzahlen verursachen einen nicht unerheblichen Mehraufwand bei der Datenerhebung, verzögern Entscheidungsprozesse und schaffen redundante Berichtspflichten, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Finanzstabilität oder den Verbraucherschutz zu generieren. weshalb Neubewertung anzuraten.

Die Deutsche Aktuarvereinigung moniert, dass die vorgeschriebenen Liquiditätskennzahlen im § 13 SAGV-E über die in der IRRD definierten Anforderungen hinausgehen. Angesichts der stabilen Liquiditätslage deutscher Versicherungen erscheinen diese zusätzlichen Kennzahlen aus Sicht der DAV als unnötig. Zudem bestehe das Risiko einer Redundanz mit den bestehenden Vorgaben des § 26b VAG-E. Die BaFin verfüge bereits über effektive Instrumente und Anordnungsbefugnisse, um bei Bedarf rechtzeitig aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Die DAV lehnt Kennzahlen ab.

Umsetzung der DAV-Kritik fördert dauerhaften effizienten Anlegerschutz im Versicherungssektor

Mit dem VSAAG-Entwurf wird in Deutschland erstmals ein umfassender Krisenrahmen für Versicherungsunternehmen etabliert, der Stabilität des Marktes und Verbraucherschutz in Einklang bringt. Standardisierte Sanierungs- und Abwicklungsverfahren, verbindliche Eskalationsstufen und klare Berichtsanforderungen sichern die frühzeitige Erkennung und effiziente Bewältigung von Krisen. Die Berücksichtigung der DAV-Hinweise optimiert das Risikomanagement und die Lastenverteilung. So entsteht ein praxisnahes Regelwerk, das das Vertrauen in die Stabilität und Solidität des deutschen Versicherungsmarktes stärkt.

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