Hochzeitsfotografie: BGH entscheidet zugunsten des Fotografen

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In einem Fall aus Hessen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. April 2023, dass Paare, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Hochzeit verschieben müssen, nicht berechtigt sind, die ursprünglich gebuchten Fotografen ohne Bezahlung abzusagen. Der BGH stellt klar, dass den Brautleuten zwar die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, jedoch steht der Fotografin trotzdem die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten zu.

Hochzeit wegen Corona verschoben: Fotograf erhält Vergütung

Geplant war eine kirchliche Hochzeit am 1. August 2020 mit gut 100 Gästen. Die Kläger entschieden sich bereits neun Monate im Voraus für das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin, welches eine zehnstündige Begleitung beinhaltete. Der Preis für das Paket betrug knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.

Die Brautleute entschieden sich aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie dazu, ihre Hochzeitsfeier um ein Jahr zu verschieben. Da der Fotograf bereits bei der standesamtlichen Trauung dabei war, baten sie per E-Mail um die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, da sie den Fotografen für den neuen Termin engagieren wollten.

Bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe erklärte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp, dass die Entscheidung nicht so einfach zu treffen sei. Gemäß der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich möglich, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Für Dienstleistungen wie das Fotografieren galten die gleichen Vorgaben. Dass das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen, hatte jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung des BGH.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ haben, da der Vertrag keine Regelungen für den Fall einer Pandemie enthält. Das Gericht geht davon aus, dass vernünftige Vertragspartner in beiderseitigem Interesse vereinbart hätten, dass die Fotografin auch beim neuen Termin die Bilder macht.

In der Vorinstanz am Landgericht Gießen wurde ähnlich wie beim Bundesgerichtshof entschieden. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, muss jedoch die vereinbarte Vergütung an den Auftragnehmer zahlen. Es können lediglich ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten abgezogen werden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Fotografin insgesamt etwa 2.100 Euro zustehen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat eine große Bedeutung für Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es stellt fest, dass sie nicht automatisch für den Schaden haftbar gemacht werden können. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit einer offenen und transparenten Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen unbedingt rechtlichen Rat einholen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu lösen.

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